Rigips - Der Ausbau-Profi.

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Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit der Rigips AG. Diese Bedingungen werden zum integrierenden Bestandteil aller erfolgten und künftigen Lieferungen erhoben. Änderungen dieser Bedingungen sind nur in Schriftform rechtsgültig. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von allfällig abweichenden Bezugsbedingungen. Gelten für einzelne Produkte zusätzliche Bestimmungen, so sind diese aus separaten Preislisten ersichtlich.

2. Kaufgegenstand
Der Kaufgegenstand wird jeweils in einer separat zu erfolgenden mündlichen oder schriftlichen Bestellung festgehalten. Änderungen können, sofern möglich, nur zu Lasten des Auftraggebers ausgeführt werden.

3. Kaufpreis
3.1. Der Kaufpreis für die einzelnen Bestellungen richtet sich jeweils nach den aktuellen Preisen der Rigips AG im Zeitpunkt der Bestellung des Kaufgegenstandes. Der Käufer verpflichtet sich, sich im Zeitpunkt der einzelnen Bestellungen über den jeweils aktuellen Preis bei der Rigips AG zu erkundigen. Unterlässt er dies, hat er den aktuellen Preis auch dann zu bezahlen, wenn er ihn nicht kennt, bzw. die Preisliste nicht verlangt hat.
3.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk. Sie gelten für Lieferungen franko Baustelle oder Lager (Talstation), einschliesslich der üblichen Abladezeit, bei folgenden Mindestmengen:
  • Per Bahn palettierte Ware assortiert ab 20 t resp. Volumen.
  • Per ganzen LKW: palettierte Ware assortiert
Für Lieferungen in Berggebiete mit Anhängerverbot und Gewichtsbeschränkung wird ein Zuschlag berechnet, ebenso für Warte- und längere Abladezeit. Der Zuschlag für Kran-Lastwagen wird nach dem Gesamtgewicht berechnet. Für Spezial-Kran und weitere Förder- und Hebemittel gelten spezielle Bedingungen. Für Lieferungen unter den genannten Mengen werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Käufer anteilmässig belastet (siehe Preisliste Transportzuschläge). Bei separatem Versand von Zubehör per Bahn oder per Post werden die effektiven Frachtkosten verrechnet.
3.3 Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
3.4 Zurücknahmen: Es werden keine Waren zurückgenommen.

4. Zahlungsbedingungen
Vorbehältlich spezieller schriftlicher Vereinbarungen gelten grundsätzlich folgende Bedingungen:
4.1 Fälligkeit: Grundsätzlich sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Ausstellung ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Es handelt sich hierbei um Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, was bedeutet, dass der Käufer mit Ablauf der 30tägigen Zahlungsfrist automatisch ohne Mahnung in Verzug gerät.
4.2 Skonto: Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dies auf der Rechnung ausdrücklich festgehalten wird. Diesfalls darf der Skontoabzug nur erfolgen, falls die Zahlung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist erfolgt, längstens 30 Tage nach Rechnungstellung. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Zahlungseinganges bei der Rigips AG. Nach Ablauf dieser Frist wird ein Verzugszins fällig.

5. Liefertermine
5.1 Artikel mit fettgedruckter Artikelnummer sind im allgemeinen Lagerware. Die Verfügbarkeit dieser Artikel an den einzelnen Auslieferungsorten ist vorher anzufragen. Für andere Artikel sind die Liefertermine jeweils abzuklären. Die vereinbarten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten.
5.2 Erfolgt die Ablieferung nicht fristgerecht, so hat der Käufer eine schriftliche Nachfrist von mindestens 5 Arbeitstagen anzusetzen. Bei deren unbenütztem Ablauf kann er von diesem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er mit eingeschriebenem Brief erklärt wird. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Anspruch aus verspäteter Ablieferung des Kaufgegenstandes, sofern die Verspätung auf Umstände zurückzuführen ist, welche die Rigips AG nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Gleichermassen verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung von Ansprüchen, wenn infolge eines Rücktritts vom Vertrag der Kaufgegenstand nicht zur Ablieferung gelangt.
5.3 Kann die Lieferung infolge höherer Gewalt (darunter fallen auch Betriebsstörungen und Materialmangel, Verkehrsbeschränkungen etc.) nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, so entsteht daraus kein Entschädigungsanspruch für den Käufer.

6. Versand
6.1 Die Lieferung und der Ablad erfolgen immer auf Gefahr des Käufers. Eine Bestellung kann auch in Teillieferungen ausgeführt werden.
6.2 Sofort bei Empfang der Ware hat der Besteller diese auf Vollständigkeit und allfällige Transportschäden zu prüfen. Der Empfänger muss sich allfällige Beanstandungen auf dem Lieferschein durch den Transportunternehmer oder durch das Lieferwerk bestätigen lassen. Erfolgten die Lieferungen durch die Bahn, so ist beim zuständigen Bahnhof am Tage der Ablieferung eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, so entfällt jede Ersatzpflicht der Rigips AG.
6.3 Bei Zustellung per LKW muss die Zufahrt ohne Schwierigkeit und ohne zusätzliche Wartezeiten möglich sein. Im weiteren gelten die Bestimmungen des Treuhandverbandes des Transportgewerbes.

7. Verpackung
Die Lieferung erfolgt gemäss den in den Preislisten angegebenen Verpackungseinheiten. Paletten (SBB/EURO/GKP/Alba) werden dem Empfänger berechnet. Es besteht keine generelle Retournahmepflicht. Retour genommen wird nur die effektive Menge der gelieferten Paletten. Die Paletten müssen in tauschfähigem Zustande sein (gem. EPAL-Norm). Eine Gutschrift erfolgt bei:
  • franko Lieferung an unsere Läger/Werke
  • Retournahme durch Rigips AG im Austausch bei Lieferung, d.h. Zug um Zug, sofern es die Auslastung des Transporteurs zulässt.
Entstehende Transportkosten (ausgenommen Zug um Zug) werden nach den gültigen Transporttarifen verrechnet (siehe Preisliste Logistik-Paletten).
Für Logistikgeräte sind die Mietbedingungen für Förder- und Hebemittel verbindlich.

8. Mängelrügen/Gewährleistung
8.1 Masstoleranzen: Der Fertigung der Alba-Vollgipsplatten sowie Alba-Verbundplatten liegen die Masstoleranzen gemäss Blatt PH 1.01 "Physikalische Materialkennwerte" der technischen Dokumentation zugrunde. Die Fertigung der Rigips-Bau- und Verbundplatten erfolgt gemäss DIN18180/ 18184.
Für Profile und Zubehör sind die DIN Norm 18182/18168, die SIA-Normen bzw. die Richtlinien der einzelnen Verbände verbindlich.
8.2 Betreffend Transportschäden gelten die Bestimmungen von Art. 6 hiervor.
8.3 Nach Ablieferung des Kaufgegenstandes ist die Ware spätestens innerhalb von 7 Tagen zu prüfen. Mängelrügen haben schriftlich bis spätestens 10 Tage nach Ablieferung an den Geschäftssitz der Rigips AG zu erfolgen (Datum/Poststempel massgebend). Erfolgt die Mängelrüge nach diesem Zeitpunkt, wird jede Gewährleistung und Haftung ausdrücklich wegbedungen. Wird die Ware ohne Prüfung verarbeitet, entfällt jede Gewährleistung. Beanstandete Ware darf keinesfalls ohne ausdrückliche Freigabe durch die Rigips AG verarbeitet werden. Andernfalls entfällt auch diesbezüglich jede Gewährleistung.
8.4 Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich bis spätestens innerhalb 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich an die Rigips AG zu melden. Auch bezüglich dieser Mängel gelten die Gewährleistungswegbedingungen dieses Artikels.
8.5 Beanstandetes Material wird entsprechend den geltenden Normen geprüft. Bis zur definitiven Klärung der Reklamation hat der Käufer die Ware aufzubewahren. Besteht die Beanstandung zu Recht, wird die Ware zurückgenommen und Ersatzware geliefert. Jede darüberhinausreichende Gewährleistung oder Schadenersatzpflicht wird ausdrücklich wegbedungen.
8.6 Der Käufer hat sich bei der Rigips AG über die Verarbeitungs- und Montagevorschriften zu orientieren und diese auf jeden Fall einzuhalten. Orientiert er sich nicht darüber oder hält er diese Verarbeitungs- und Montagevorschriften nicht ein, entfällt jede Gewährleistung.
8.7 Allfällige durch die Rigips AG erfolgende Mitarbeit bei der Festsetzung der Mängel oder Beseitigung derselben erfolgt ohne jedes Präjudiz für Bestand und Umfang der Gewährleistung. Aus der Beratung bei der Materialwahl entsteht keine Haftung der Rigips AG.

9. Produkteanwendung
Die Anleitung für die Anwendung der Produkte ist aus den Verpackungen, Prospekten und technischen Anleitungen zu ersehen. Die Prospekte und technischen Anleitungen sind bei der Rigips AG zu verlangen. Jede Haftung für Schäden, die aus Nichtbefolgung dieser Anweisung entstehen, wird abgelehnt. Werden die Anleitungen der Verpackungen nicht gelesen oder die Prospekte und technischen Anleitungen durch den Käufer bei der Rigips AG nicht verlangt, entfällt ebenfalls jede Haftung.

10. Verwirkung
Jeder Gewährleistungs- oder Haftungsanspruch aus diesem Vertrag verwirkt mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Innerhalb dieser Frist muss die Klage beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht werden.

11. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Mägenwil AG

12. Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie aus den einzelnen Bestellungen ist Lenzburg. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitz-Gerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht. Subsidiär zu Bestimmungen dieser Lieferbedingungen sind die Bestimmungen des Schweiz. Obligationenrechtes über Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) anwendbar, soweit diese Bedingungen keine Regelung enthalten.

Mietbedingungen für Förder- und Hebemittel usw.
1. Allgemein
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietvertrag gemäss Bestellung. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Bestimmungen des VSBM, des TAG, der SUVA und des OR, welche bei der Verwendung der Geräte einzuhalten sind.

2. Mietobjekt
2.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter die in dem Bestellformular näher bezeichneten Geräte zur Benützung auf schweizerischem Zollgebiet.
2.2 Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt an Drittpersonen oder Firmen weiter zu vermieten oder auszuleihen.
2.3 Das Mietobjekt und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer Eigentum des Vermieters.
2.4 Der Ablad mit dem LKW-Kran sowie den entsprechenden Geräten, darf nur durch den berechtigten Chauffeur des Transportunternehmens erfolgen.

3. Mietkosten
3.1 Die Mietkosten werden zu den in den Preislisten festgelegten Stunden-, Tages-, Wochen- oder Pauschalansätzen verrechnet.
3.2 Bei Stundenansätzen wird die volle 1/2 Stunde verrechnet. Angebrochene Tage als ganze Einheit berechnet.
3.3 Die Mietkosten beziehen sich auf die Wochentage (ohne Samstag) sowie zu den gemäss Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeiten. Darüber hinausgehende Zeiten werden mit den ortsüblichen Zuschlägen verrechnet.
3.4 Die Miete beginnt mit dem Versandtag bzw. der Abholung durch den Mieter. Der Übergang der Gefahr erfolgt zum Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur bzw. den Abholer. Die Mietdauer endet mit der Rückgabe an den Spediteur oder durch die Überbringung durch den Mieter.
3.5 Bei Kranablad beginnt die Mietdauer bei Eintreffen des LKWs auf der Baustelle und endet mit der Wegfahrt.
3.6 Bei bauseits bedingten Unterbrüchen erfolgt keine Reduktion der Mietkosten.
3.7 Soweit nichts anderes erwähnt, sind Frachtkosten für den Hin- und Rücktransport in den Mietkosten inbegriffen.
3.8 Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
3.9 Die Zahlungen haben innert 30 Tagen rein netto zu erfolgen.

4. Montage
Ist für das Bedienen der Geräte eine Instruktion durch den Vermieter notwendig, so ist diese, sofern nicht erwähnt, im Mietpreis inbegriffen. Über diese Leistung hinausgehende Arbeiten werden nach den gültigen Stundenansätzen und der Kilometer-Entschädigung verrechnet.

5. Unterhalts- und Meldepflicht
5.1 Der Mieter hat die Mietsache sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Wird die Mietsache ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters dennoch verwendet, ist der Mieter für allfällige Schäden voll verantwortlich.
5.2 Der Mieter hat die Geräte mit aller Sorgfalt zu behandeln und unter Beachtung der Betriebsvorschriften und Instruktionen sachgemäss zu bedienen und zu warten. Es ist dem Mieter untersagt, Reparaturen oder Änderungen an den Geräten vorzunehmen.
5.3 Der Mieter hat das Mietobjekt samt Zubehör nach Ablauf der Mietdauer in vollständigem, funktionstüchtigem und gereinigtem Zustand zu übergeben.
5.4 Reparaturen infolge unsachgemässer Behandlung, übermässiger Verschmutzung und mutwilliger Beschädigung gehen zu Lasten des Mieters.
5.5 Für Arbeitsunterbrüche, welche auf mangelnde Betriebsbereitschaft der Geräte zurückzuführen sind, wird jegliche Haftung seitens des Vermieters wegbedungen.

6. Haftung des Vermieters
6.1 Der Vermieter hat die Geräte im betriebsbereiten Zustand zu übergeben. Mängel in der vertragsgemässen Betriebsbereitschaft sind sofort durch den Vermieter zu beheben. Jede weitere Haftung des Vermieters für direkte oder indirekte Schäden des Mieters sind ausdrücklich ausgeschlossen.
6.2 Für das Abladen mit Kranwagen haftet der Transportunternehmer im Rahmen seiner gesetzlichen Haftpflicht. Den Weisungen des Kranführers bzw. Chauffeurs ist in allen Belangen Folge zu leisten. Für Schäden, die durch Nichtbeachten dieser Anweisungen entstehen, können wir nicht aufkommen.
6.3 Für Mehraufwand, der durch Nichteinhalten der vereinbarten Liefertermine infolge höherer Gewalt oder Verkehrsbeschränkungen entsteht, kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.

7. Haftung des Mieters
7.1 Der Mieter haftet für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung und der im Zusammenhang damit entstehenden Kosten der Mietsache oder gegen Drittpersonen während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wird. Ebenso werden am Mietobjekt fehlende oder defekte Teile bei Rückgabe derselben dem Mieter belastet.
7.2 Der Mieter ist verpflichtet, die zur Sicherheit notwendigen Arbeitskräfte gratis zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist er verantwortlich für einen geeigneten Schutz des Bauwerkes am Ort des Ablades. Den Anordnungen der örtlichen Bauleitung ist strikte Folge zu leisten.
7.3 Ist der Ablad zum vereinbarten Zeitpunkt, bedingt durch bauliche Voraussetzungen, fehlende Baustelleninstallation oder andere Umstände nicht möglich, gehen die entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Mieters.

8. Versicherung
Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, ist eine Transport-, Feuer-, Elementarschaden-, Maschinenbruch-, Diebstahl- und Montageversicherung durch den Mieter zum Neuwert im üblichen Deckungsumfang abzuschliessen.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Als Gerichtsstand wird Lenzburg vereinbart.

Stand: 01.07.2003
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